AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 01.07.2024

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Angebote der Norija UAB, Savanorių pr. 194, LT-44151 Kaunas, Litauen, mit deutscher Vertretung in der Peckhauser Str. 57, D-40822 Mettmann (nachfolgend „Norija“ genannt). Sie finden insbesondere Anwendung auf Leistungen im Bereich der Personalvermittlung, der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) sowie im Rahmen von Werkverträgen (WV).

Die AGB kommen nur zur Anwendung, sofern Norija ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Diese Bedingungen gelten ergänzend in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag und/oder dazugehörigen Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG.

 

2. Vertragsgegenstand

Norija UAB erbringt Leistungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) und der Werkverträge (WV) für Unternehmen unterschiedlichster Branchen. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung qualifizierter Arbeitskräfte sowie – je nach Vereinbarung – die Ausführung projektbezogener Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags.

Die genauen Inhalte und Modalitäten der jeweiligen Zusammenarbeit ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. dem konkreten Projektauftrag.

Norija überlässt ihre Mitarbeitenden (Leiharbeitnehmer) gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an ihre Kunden (Entleiher). Die gesetzlich erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wurde Norija am 23.04.2024 gemäß §§ 1 und 2 AÜG durch die Agentur für Arbeit Kiel erteilt.

 

3. Vertragsabschluss und Schriftform

Ein Vertrag mit Norija kommt zustande, sobald ein Angebot des Unternehmens vom Kunden schriftlich oder in elektronischer Form angenommen wurde.

Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu bestehenden Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Mündliche Absprachen entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

 

4. Vergütung

Die Vergütung nebst Zahlungsbedingung richtet sich nach der individuell vereinbarten Dienstleistung und ist im jeweiligen Vertrag oder einem ergänzenden Vertragszusatz geregelt. Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die kalkulierten Verrechnungssätze basieren auf einer Regelarbeitszeit von sechs Tagen pro Woche (Montag bis Samstag). Für Einsätze zu besonderen Zeiten – insbesondere Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit – gelten die Zuschläge gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen oder den entsprechenden tariflichen bzw. berufsverbandlichen Regelungen.

 

5. Pflichten der Vertragsparteien

Norija verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen mit größter Sorgfalt zu erbringen. Dazu gehört insbesondere die fachgerechte Auswahl, Qualifizierung und Bereitstellung geeigneter Mitarbeitender, die den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit entsprechen.

Der Auftraggeber seinerseits verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Einsatzort, zu den Tätigkeitsinhalten sowie zu den geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften vor Ort.

 

6. Leistungshindernisse

Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung sowie bei höherer Gewalt kann Norija die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern und wird insoweit von der Pflicht zur Leistung befreit. Norija ist in diesen Fällen berechtigt, die Einzelaufträge mit einer Frist von 1 (einem) Werktag zu kündigen. Im Falle eines Arbeitskampfes überlässt Norija keine Leiharbeitnehmer.

 

7. Gleichstellung

Gemäß des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes §8 AÜG haben die Mitarbeiter von Norija den Anspruch auf Beschäftigung zu der gleichen Arbeitsbedingung wie die Arbeitnehmer des Entleihers. Da zwischen dem Entleiher und Gil keine arbeitsvertraglichen Beziehungen besteht, gelten die im Entleihbetrieb geltenden Tarifverträge oder der Mindestlohn.

 

8. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln – auch über das Vertragsende hinaus.

 

9. Pflichten des Entleihers

Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sein und die für seinen Betrieb geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, einzuhalten.

Der Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer nur am vereinbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen.

Vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei Veränderungen im Arbeitsbereich des Leiharbeitnehmers wird dieser vom Entleiher über alle Gefahren sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und vorhandenen Sicherheitseinrichtungen unterrichtet.

Der Entleiher verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stehen.

 

10. Übernahme von Mitarbeitenden im Rahmen von AÜ der WV – Vermittlungsprovision

Geht der Entleiher während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder innerhalb von sechs (6) Monaten nach dessen Beendigung mit einem Mitarbeitenden der Norija UAB ein direktes Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis ein, so verpflichtet sich der Entleiher zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von zwei (2) Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeitenden an Norija.

Hinweis: Erteilt der Entleiher Norija im Anschluss oder begleitend neue Aufträge im Rahmen der Personalvermittlung oder -überlassung oder auch im Werkvertrag, so besteht die Möglichkeit, die Höhe der Vermittlungsprovision einvernehmlich anzupassen.

 

11. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Norija erfolgt ausschließlich unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Norija erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und für festgelegte Zwecke, die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben.

Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie zu den Betroffenenrechten finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

 

12. Haftung

Norija haftet für Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für leichte Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Für etwaige Leistungsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der überlassenen Mitarbeitenden entstehen, übernimmt Norija keine Haftung, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Verpflichtung zur Haftungsübernahme vor (z. B. bei Verletzung von Aufsichts- oder Auswahlpflichten).

 

13. Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

Ordentliche Kündigung: Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Außerordentliche Kündigung: Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Wetterbedingte Kündigung: Eine fristlose Kündigung aufgrund wetterbedingter Umstände ist ausgeschlossen und begründet keinen außerordentlichen Kündigungsgrund.

Zahlungsverzug des Entleihers: Der Verleiher ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich der Entleiher mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet und nach einer schriftlichen Mahnung keine fristgerechte Zahlung erfolgt ist.

 

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gilt Litauisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Kaunas.

 

15. Sonstige Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.